NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN
Bodycote International plc ("Bodycote" oder der "Konzern")
Ablehnung eines weiteren Angebots der Sulzer AG ("Sulzer")
Am 2. März 2007 gab der Verwaltungsrat von Bodycote bekannt, dass er ein Angebot von Sulzer in Bezug auf ein mögliches bedingtes Barangebot für die Gruppe zu 325 Pence pro Aktie erhalten und abgelehnt habe.
In der Zwischenzeit hat der Verwaltungsrat ein überarbeitetes Angebot von Sulzer erhalten, das sich auf ein mögliches bedingtes Barangebot für die Gruppe in Höhe von 332 Pence pro Aktie bezieht, was einer Erhöhung von 2 Prozent gegenüber dem zuvor abgelehnten Angebot entspricht. Der Verwaltungsrat von Bodycote und seine Berater sind der Ansicht, dass dieser überarbeitete Vorschlag die Gruppe und ihre Aussichten weiterhin deutlich unterbewertet und daher ebenfalls abgelehnt wurde.
Der Verwaltungsrat ist der festen Überzeugung, dass die derzeitige Strategie der Gruppe und die bewährten Leistungen des Managements zu anhaltendem Wachstum und hervorragenden Renditen für die Aktionäre führen werden. Der Verwaltungsrat ist überzeugt, dass die Gruppe eine attraktive Zukunft als unabhängiges Unternehmen hat und wird sich weiterhin auf die Steigerung der Renditen für seine Aktionäre konzentrieren.
Diese Mitteilung wurde ohne die Zustimmung von Sulzer gemacht. Es besteht keine Gewissheit, dass ein Angebot von Sulzer gemacht wird oder zu welchen Bedingungen ein Angebot gemacht werden könnte.
In Übereinstimmung mit Regel 2.10 des City Code on Takeovers and Mergers bestätigt Bodycote , dass sein derzeitiges Aktienkapital aus 322.649.698 Stammaktien zu je 10 Pence besteht.
Die internationale Wertpapierkennnummer für die Stammaktien von Bodycotelautet GB0006895626.
Nachfragen:
Bodycote International plc
01625 505 300
John Hubbard
David Landless
Finanzielle Dynamik
020 7831 3113
Jon Simmons
Andrew Dowler
Anforderungen an die Offenlegung des Handels
Gemäß Regel 8.3 des Kodex muss eine Person, die (direkt oder indirekt) an 1 % oder mehr einer Klasse "relevanter Wertpapiere" von Bodycote"beteiligt" ist oder wird, alle "Geschäfte" mit "relevanten Wertpapieren" dieses Unternehmens (einschließlich mittels einer Option in Bezug auf diese "relevanten Wertpapiere" oder eines Derivats, das sich auf diese bezieht) bis spätestens 15.30 Uhr (Londoner Zeit) an dem auf das Datum der betreffenden Transaktion folgenden Londoner Geschäftstag öffentlich bekannt geben. Diese Vorschrift gilt bis zu dem Tag, an dem das Angebot hinsichtlich der Annahmen bedingungslos wird oder für bedingungslos erklärt wird, verfällt oder anderweitig zurückgezogen wird oder an dem die "Angebotsfrist" anderweitig endet. Handeln zwei oder mehr Personen gemeinsam auf der Grundlage einer formellen oder informellen Vereinbarung oder Absprache, um eine "Beteiligung" an "relevanten Wertpapieren" von Bodycote zu erwerben, so gelten sie für die Zwecke von Regel 8.3 als eine einzige Person.
Gemäß den Bestimmungen von Regel 8.1 des Kodex müssen alle "Geschäfte" mit "relevanten Wertpapieren" von Bodycote durch Sulzer oder Bodycote oder durch ihre jeweiligen "verbundenen Unternehmen" bis spätestens 12.00 Uhr (Londoner Zeit) an dem auf das Datum der relevanten Transaktion folgenden Londoner Geschäftstag offengelegt werden.
Eine Offenlegungstabelle mit Einzelheiten zu den Unternehmen, in deren "relevanten Wertpapieren" "Geschäfte" offengelegt werden sollten, und der Anzahl dieser Wertpapiere kann auf der Website der Übernahmekommission unter www.thetakeoverpanel.org.uk abgerufen werden.
Ein "Interesse an Wertpapieren" liegt vor, wenn eine Person ein langfristiges wirtschaftliches Engagement in Bezug auf Kursänderungen von Wertpapieren hat, unabhängig davon, ob dieses bedingt oder absolut ist. Insbesondere wird eine Person aufgrund des Besitzes oder der Kontrolle von Wertpapieren oder aufgrund einer Option in Bezug auf Wertpapiere oder eines Derivats, das sich auf Wertpapiere bezieht, so behandelt, als hätte sie ein "Interesse".
Begriffe in Anführungszeichen sind im Kodex definiert, der auch auf der Website der Prüfstelle zu finden ist. Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie ein "Geschäft" gemäß Regel 8 offenlegen müssen oder nicht, sollten Sie die Prüfstelle konsultieren.
