BODYCOTE INTERNATIONAL PLC
("BODYCOTE")
SULZER AG
("SULZER")
Nach den jüngsten Stellungnahmen der Berater von Bodycote hat der Vorstand der Prüfstelle die Anwendung von Regel 2.4(b) des Kodex auf das Vorgehen von Sulzer gegenüber Bodycote geprüft. Nach Gesprächen mit den Beratern beider Parteien hat die Prüfstelle entschieden, dass Sulzer bis zum 27. April 2007, 17.00 Uhr, entweder die feste Absicht bekunden muss, ein Angebot für Bodycote gemäss Regel 2.5 des Kodex zu unterbreiten, oder bekannt geben muss, dass sie nicht beabsichtigt, ein Angebot für Bodycote zu unterbreiten. Eine Verlängerung dieser Frist wird nur mit Zustimmung des Panel Executive gewährt. Falls Sulzer bekannt gibt, dass sie nicht beabsichtigt, ein Angebot für Bodycote zu unterbreiten, sind Sulzer und jede Person, die in gemeinsamer Absprache mit Sulzer handelt, während sechs Monaten ab dem Datum dieser Bekanntgabe an die in Regel 2.8 des Kodex enthaltenen Beschränkungen gebunden, es sei denn, die Prüfstelle hat ihre Zustimmung gegeben. Jede der Parteien hat diese Entscheidung akzeptiert.''
12. April 2007
